(1) Der Verein führt den Namen ”Freifunk Frankfurt am Main“ (im Folgenden Verein genannt).
(2) Der Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt einzutragen und trägt danach den Namen ”Freifunk Frankfurt am Main e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein führt den Namen ”Freifunk Frankfurt am Main“ (im Folgenden Verein genannt).
2. Der Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt einzutragen und trägt danach den Namen ”Freifunk Frankfurt am Main e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
=====================
(1) Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung, Erforschung, Anwendung und Verbreitung in Hinsicht auf Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologien, oder führt diese durch.
(2) Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
(a) Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
(b) Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen,
(c) Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen zweckmäßigen Medien,
(d) Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise,
(e) Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologie,
(f) Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder,
(g) Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind,
(h) Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten,
(i) die Schaffung von Kommunikations- und Bürgerdatennetzen sowie der dazugehörigen Infrastruktur, insbesondere zum Zwecke der Erprobung, Weiterentwicklung und Demonstration von Technologien,
(j) Bereitstellung, Förderung und Unterstützung beim Zugang zu Informationstechnologien, insbesondere für sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Personen und Geflüchtete.
1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung, Erforschung, Anwendung und Verbreitung in Hinsicht auf Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologien, oder führt diese durch.
2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
b) Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen,
c) Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen zweckmäßigen Medien,
d) Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise,
e) Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologie,
f) Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder,
g) Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind,
h) Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten,
i) die Schaffung von Kommunikations- und Bürgerdatennetzen sowie der dazugehörigen Infrastruktur, insbesondere zum Zwecke der Erprobung, Weiterentwicklung und Demonstration von Technologien,
j) Bereitstellung, Förderung und Unterstützung beim Zugang zu Informationstechnologien, insbesondere für sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Personen und Geflüchtete.
§3 Selbstlosigkeit
===================
(1) Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "*** e.V." oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
1. Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein Freie Netze e.V." oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
==================
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die gewillt sind, die Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden.
(3) Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Antrag enthält die in der Mitglieds- und Beitragsordnung geregelten Angaben zur Person. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach Maßgabe der Mitglieds- und Beitragsordnung. Widerspruchsrechte des Antragstellers regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(5) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs.
(6) Fördermitglieder sind passive Mitglieder mit Antrags-, aber ohne Stimm- und Wahlrecht.
(7) Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Nichtleistung ruhen die Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Mitgliedsrechte führt nicht zu einem Ruhen der Beitragspflicht. Eine dauerhafte Nichtleistung kann zum Ausschluss führen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernant werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod von natürlichen Personen bzw. Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
(11) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austritsserklärung als niedergelegt.
(12) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Näheres, insbesondere zu den Widerspruchsrechten des betroffenen Mitglieds, regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(13) Der Verein gibt sich eine Mitglieds- und Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die gewillt sind, die Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
2. Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden.
3. Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Antrag enthält die in der Mitglieds- und Beitragsordnung geregelten Angaben zur Person. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach Maßgabe der Mitglieds- und Beitragsordnung. Widerspruchsrechte des Antragstellers regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
5. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs.
6. Fördermitglieder sind passive Mitglieder mit Antrags-, aber ohne Stimm- und Wahlrecht.
7. Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Nichtleistung ruhen die Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Mitgliedsrechte führt nicht zu einem Ruhen der Beitragspflicht. Eine dauerhafte Nichtleistung kann zum Ausschluss führen.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernant werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
10. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod von natürlichen Personen bzw. Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
11. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austritsserklärung als niedergelegt.
12. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Näheres, insbesondere zu den Widerspruchsrechten des betroffenen Mitglieds, regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
13. Der Verein gibt sich eine Mitglieds- und Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
§5 Organe
==========
...
...
@@ -66,10 +86,13 @@ Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
=========================
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchsten sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchsten sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit und die Benennung von Kassenprüfern nach Maßgabe der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung bezüglich des Vereinszweckes mit Dreiviertelmehrheit,
...
...
@@ -78,42 +101,57 @@ Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
f) Beschlussfassung über die Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,
g) Beschlussfassung über die Grundsatzordnung des Vorstands mit einfacher Mehrheit,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß dieser Satzung.
(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(6) Beschlüsse erfolgen, sofern nicht anders in dieser Satzung oder der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung benannt, mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Verein gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und geändert.
5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
6. Beschlüsse erfolgen, sofern nicht anders in dieser Satzung oder der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung benannt, mit einfacher Mehrheit.
7. Der Verein gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und geändert.
§7 Vorstand
============
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Amt ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(2) Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, unbeschadet der in § 7 (1) festgelegten Untergrenze, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl des Vorstandes Geschäftsbereiche gemäß der Grundsatzordnung des Vorstandes an die jeweils gewählten Mitglieder des Vorstandes zuweisen. Sie muss dies für folgende Bereiche (Pflichtbereiche) in jedem Falle tun: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeisterei.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes.
(5) Über Konten des Vereins können die Vorstandsmitglieder einzeln und selbständig verfügen.
(6) Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis EUR 1.000,00 ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
(7) Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über EUR 500,00 (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
(8) Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird die kommissarische Besetzung des Amtes durch den Vorstand nach Maßgabe der Grundsatzordnung des Vorstandes sichergestellt.
(10) Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Personen (Beauftragte) berufen. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes.
(11) Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes, die auch einen engeren Turnus festlegen kann.
(12) Eine Erweiterung des Vorstandes ist auf Wunsch des Vorstandes im Wege einer Nachwahl durch die Mitgliedsversammlung möglich.
(13) Sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder zwei der drei auf Pflichtbereiche nach § 7 (3) dieser Satzung gewählten Personen aus dem Vorstand ausscheiden, endet die reguläre Amtszeit des Restvorstandes unverzüglich. Der Restvorstand handelt ab diesem Zeitpunkt kommissarisch entsprechend den Regelungen der Grundsatzordnung des Vorstandes.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Amt ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
2. Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, unbeschadet der in § 7 (1) festgelegten Untergrenze, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl des Vorstandes Geschäftsbereiche gemäß der Grundsatzordnung des Vorstandes an die jeweils gewählten Mitglieder des Vorstandes zuweisen. Sie muss dies für folgende Bereiche (Pflichtbereiche) in jedem Falle tun: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeisterei.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes.
5. Über Konten des Vereins können die Vorstandsmitglieder einzeln und selbständig verfügen.
6. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis EUR 1.000,00 ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
7. Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über EUR 500,00 (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
8. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird die kommissarische Besetzung des Amtes durch den Vorstand nach Maßgabe der Grundsatzordnung des Vorstandes sichergestellt.
10. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Personen (Beauftragte) berufen. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes.
11. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes, die auch einen engeren Turnus festlegen kann.
12. Eine Erweiterung des Vorstandes ist auf Wunsch des Vorstandes im Wege einer Nachwahl durch die Mitgliedsversammlung möglich.
13. Sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder zwei der drei auf Pflichtbereiche nach § 7 (3) dieser Satzung gewählten Personen aus dem Vorstand ausscheiden, endet die reguläre Amtszeit des Restvorstandes unverzüglich. Der Restvorstand handelt ab diesem Zeitpunkt kommissarisch entsprechend den Regelungen der Grundsatzordnung des Vorstandes.
§8 Kassenprüfer
================
(1) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu benennen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder, auch außerhalb des Vereins, eine Tätigkeit ausüben, in deren Rahmen sie mindestens einer dem Vorstand angehörenden Person gegenüber weisungsgebunden sind.
1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu benennen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder, auch außerhalb des Vereins, eine Tätigkeit ausüben, in deren Rahmen sie mindestens einer dem Vorstand angehörenden Person gegenüber weisungsgebunden sind.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereines buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereines, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereines buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereines, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Die Kassenprüfer berichten die Ergebnisse ihrer Prüfung an die Mitgliederversammlung.
3. Die Kassenprüfer berichten die Ergebnisse ihrer Prüfung an die Mitgliederversammlung.
§8 Sonstiges
=============
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
2. Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.