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1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse das Vereins erfordert, ein gemäß § 5 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 5 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit,
(b) Wahl der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit und die Benennung von Kassenprüfern nach Maßgabe der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
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(e) Beschlussfassung über die Mitglieds- und Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit,
(f) Beschlussfassung über die Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,
(g) Beschlussfassung über die Grundsatzordnung des Vorstands mit einfacher Mehrheit,
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß dieser Satzung.
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß dieser Satzung.
5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
6. Beschlüsse erfolgen, sofern nicht anders in dieser Satzung oder der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung benannt, mit einfacher Mehrheit.
7. Der Verein gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und geändert.
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