Update mitgliederversammlung.mdpp
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3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse das Vereins erfordert, ein gemäß § 5 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 5 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird.
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