Skip to content
Snippets Groups Projects

Update index.mdpp

Closed Wahram Andrikyan requested to merge patch-4 into master
1 file
+ 3
3
Compare changes
  • Side-by-side
  • Inline
+ 3
3
@@ -51,9 +51,9 @@ Satzung des Freifunk Frankfurt am Main e.V.
(6) Fördermitglieder sind passive Mitglieder mit Antrags-, aber ohne Stimm- und Wahlrecht.
(7) Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Nichtleistung ruhen die Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Mitgliedsrechte führt nicht zu einem Ruhen der Beitragspflicht. Eine dauerhafte Nichtleistung kann zum Ausschluss führen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernant werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod von natürlichen Personen bzw. Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
(11) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austritsserklärung als niedergelegt.
(11) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austrittserklärung als niedergelegt.
(12) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Näheres, insbesondere zu den Widerspruchsrechten des betroffenen Mitglieds, regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(13) Der Verein gibt sich eine Mitglieds- und Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
@@ -68,7 +68,7 @@ Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchsten sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchstens sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit und die Benennung von Kassenprüfern nach Maßgabe der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
Loading