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@@ -51,9 +51,9 @@ Satzung des Freifunk Frankfurt am Main e.V.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernant werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Fördermitgliedern gleichgestellt. Sofern Ehrenmitglieder natürliche Personen sind, können sie auf eigenen Wunsch auch ordentliche Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung sein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod von natürlichen Personen bzw. Auflösung oder Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
(11) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austritsserklärung als niedergelegt.
(11) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Eventuell bestehende Vereinsämter oder sonstige Beauftragungen gelten mit Eingang der Austrittserklärung als niedergelegt.
@@ -68,7 +68,7 @@ Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchsten sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ein gemäß § 7 (3) dieser Satzung als Pflichtbereich definiertes Amt nur kommissarisch besetzt ist und nicht bereits zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand begehrt wird. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und in den Fällen, in denen der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen einlädt, höchstens sechs Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann auf jede geeignete Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, erfolgen.