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## 5. Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis EUR 1.000,00 ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
2. Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, unbeschadet der in § 5 (1) festgelegten Untergrenze, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage der Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl des Vorstandes Geschäftsbereiche gemäß der Grundsatzordnung des Vorstandes an die jeweils gewählten Mitglieder des Vorstandes zuweisen. Sie muss dies für folgende Bereiche (Pflichtbereiche) in jedem Falle tun: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeisterei.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Wählbar sind ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird die kommissarische Besetzung des Amtes durch den Vorstand nach Maßgabe der Grundsatzordnung des Vorstandes sichergestellt.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Personen (Beauftragte) berufen. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes.
7. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Näheres regelt die Grundsatzordnung des Vorstandes, die auch einen engeren Turnus festlegen kann.
8. Eine Erweiterung des Vorstandes ist auf Wunsch des Vorstandes im Wege einer Nachwahl durch die Mitgliedsversammlung möglich.
9. Sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder zwei der drei auf Pflichtbereiche nach § 5 (3) dieser Satzung gewählten Personen aus dem Vorstand ausscheiden, endet die reguläre Amtszeit des Restvorstandes unverzüglich. Der Restvorstand handelt ab diesem Zeitpunkt kommissarisch entsprechend den Regelungen der Grundsatzordnung des Vorstandes.