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## 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen
1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung, Erforschung, Anwendung und Verbreitung in Hinsicht auf Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologien oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
	(a) Regelmäßige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  (b) Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen.
  (c) Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
  (d) Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  (e) Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie, insbesondere Funk- und Netzwerktechnologien.
  (f) Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
  (g) Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  (h) Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.
  (i) Die Schaffung von Kommunikations- und Bürgerdatennetzen sowie der dazugehörigen Infrastruktur, insbesondere zum Zwecke der Erprobung, Weiterentwicklung und Demonstration bestehender Technologien.
  (j) Den Zugang zur Informationstechnologien, insbesondere für sozial benachteiligte Personen und Geflüchtete, bereitstellen, fördern und unterstützen.
2. Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient  ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der  Allgemeinheit. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "`Förderverein Freie Netze e.V."' oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.